Allgemeine Geschäftsbeding­ungen für die Ausführung von Leistungen (AGBs) der A/B Alchemie

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle durch die

 

A/B Alchemie

Baitz Müller GbR

Straße des Friedens 94

14822 Brück

 

nachstehend „Agentur“ und unserer Auftraggeber erbrachten Leistungen. Die AGB gelten ergänzend zu dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder Rechnung zwischen uns und unsere Auftraggeber.

 

2. Es gelten ausschließlich die AGBs der Agentur (=A/B Alchemie), nicht die des Kunden (=Auftraggeber).

 

§ 2 Vertragsgegenstand, Art und Umfang der Leistungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bestimmt für Angebote, Verträge und Rechnungen von der Agentur über Leistungen, insbesondere für erbrachte Dienstleistungen auf Grundlage von unterschriebenen Angeboten und Verträgen.

 

1. Die Agentur erbringt Leistungen im Bereich der Conversion Rate Optimierung. Dazu zählen Überprüfung und Einrichtung von Analyse-Diensten auf der Webseite des Auftraggebers, Analyse des Aufbaus und der Inhalte der Webseite des Auftraggebers, Erstellung und Umsetzung von Gestaltungsentwürfen im Sinne der Verbesserung der Nutzerorientierung, das Planen, Durchführen und Umsetzen von Maßnahmen der Nutzerforschung sowie die Erstellung, Durchführung und Auswertung von A/B-Tests auf der Webseite des Auftraggebers.

 

2. Die konkrete Leistungserbringung ergibt sich aus dem zwischen der Agentur und dem Kunden geschlossenen Vertrag oder unterschriebenen Angebot.

 

3. Die Agentur ist verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und die Weisungen des Auftraggebers zu beachten. Die Agentur ist insbesondere zur genauen Beachtung aller vom Auftraggeber bekannt gegebenen Geschäftsbedingungen sowie zur regelmäßigen Berichterstattung über Vertragsabschlüsse verpflichtet.

 

4. Die Agentur wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde wird seinerseits im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistung der Agentur wesentlichen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

 

5. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt.

 

§ 3 Änderungen der Leistung

1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Agentur fordern.

 

2. Die Agentur behält sich einen Zeitraum von maximal 10 Werktagen vor, um diese Forderungen zu prüfen. Des Weiteren kann die Agentur bei Annahme der geforderten Änderungen die entstehenden Mehrkosten und den erhöhten Zeitbedarf in einem zusätzlichen Angebot festhalten.

 

3. Leistungen, die von der Agentur ohne unterschriebenes Angebot oder Vertrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt werden, werden nicht vergütet.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kundens

1. Ein wesentlicher Faktor für die Erbringung der Leistungen durch die Agentur ist die Mitwirkung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird die Agentur bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Der Auftraggeber stellt der Agentur, insbesondere zur Ausübung der unter § 2 (1) aufgeführten Dienstleistungen alle notwendigen Daten und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung.

 

2. Bestehen die Leistungen der Agentur in der Erstellung von Konzepten oder Analysen bzw. der Unterstützung des Auftraggebers bei deren Ausarbeitung, wird der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung leisten und Maßnahmen zur Umsetzung der Konzepte im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen vornehmen.

 

3. Der Auftraggeber wird die für die Umsetzung der Leistung notwendigen Vorkehrungen treffen, insbesondere die für Umsetzung erforderlichen technischen Maßnahmen ergreifen und Inhalte und Informationen zur Verfügung stellen.

 

4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist die Agentur für diesen Zeitraum von seinen Leistungsverpflichtungen entbunden, soweit die jeweiligen Leistungen wegen der nicht oder nur unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden können.

 

5. Zusätzlich zu der vereinbarten pauschalen Vergütung ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur alle durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten entstandenen Mehraufwände auf der Grundlage der aktuellen Standardvergütungssätze der Agentur zu ersetzen. Weitergehende Rechte der Agentur bleiben unberührt.

 

6. Die für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen (bspw. Texte, Bilder, Videos, Dokumente zum Download u.ä.) sind der Agentur unentgeltlich und rechtzeitig (min. 7 Tage vor Auftragsbeginn) zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

 

7. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

 

§ 5 Ausführung der Leistungen

1. Die Agentur hat die Leistungen unter eigener Verantwortung gemäß dem Angebot und/oder Vertrag auszuführen. Dabei werden wir Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen beachtet.

 

2. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

 

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

1. Glaubt sich die Agentur in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat sie dies dem Auftraggeber unverzüglich per E-Mail anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.

 

2. Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb der Agentur durch höhere Gewalt, andere von der Agentur nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden sind. Gleiches gilt für einen etwaigen Zahlungsverzug des Auftraggebers bei monatlichen Teilbeträgen oder monatlich vereinbarten Zahlungen.

 

3. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 von der Agentur nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2 dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.

 

§ 7 Art der Anlieferung und Versand

Die Agentur versendet sämtliche Unterlagen in der Regel auf dem elektronischen Wege (E-Mail). Rechnungen, Angebote und Verträge werden immer im PDF-Format (.pdf) versendet.

 

§ 8 Übereinstimmung mit rechtlichen Vorgaben, Freistellung

1. Sofern die Leistung der Agentur in der Erstellung von Inhalten (z.B. Social Media, Texte, Bilder, Videos) liegt, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für Vereinbarkeit der Inhalte mit den Rechten Dritter. Dies gilt insbesondere für die Rechte Dritter aus telemedien- und presserechtlichen Ansprüchen sowie Ansprüchen aus Marken-, Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht. Der Auftraggeber überprüft und stellt sicher, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen bzw. anerkannte Verhaltensregeln von Berufsverbänden verstoßen. Die Agentur führt keine eigene rechtliche Prüfung der Begriffe oder der auf den Seiten des Auftraggebers enthaltenen Inhalte durch. Eine rechtliche Überprüfung der Inhalte ist seitens der Agentur nicht geschuldet.

 

2. Der Auftraggeber sichert zu, dass er Inhaber sämtlicher Rechte ist, die für die vertragliche Nutzung der Inhalte notwendig sind, insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Vertragserfüllung auf die Agentur übertragen kann bzw. der Agentur diese Rechte einräumen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang.

 

3. Machen Dritte gegen die Agentur Ansprüche mit der Behauptung geltend, die kontextbezogene Präsenz des Auftraggebers bzw. deren Inhalte verstoße gegen gesetzliche Bestimmungen und/oder verletze ihre Rechte, wird der Auftraggeber die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen und etwaige darüber hinausgehende Kosten und Schäden ersetzen, insbesondere von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freistellen.

 

§9 Probezeit

 

1. Dauer der Probezeit: Die Agentur gewährt dem Auftraggeber eine Probezeit von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns (im Folgenden als „Probezeit“ bezeichnet). Nach Ablauf der Probezeit wird die Zusammenarbeit um mindestens zwei (2) Monate verlängert, sofern nichts anderes explizit vereinbart wurde. Eine vorzeitige Beendigung der Zusammenarbeit kann nur unter zutreffenden Angaben von Gründen aus §10 oder im gegenseitigen Einverständnis getroffen werden. Sollten diese Punkte nicht erfüllt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, bis zum Ende der vereinbarten Periode das Honorar zu zahlen.

 

2. Kündigung während der Probezeit: Während der Probezeit hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag jederzeit zum Monatsende zu kündigen, ohne Angabe von Gründen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Agentur spätestens ein (1) Tag vor dem gewünschten Kündigungsdatum zugehen.

 

3. Zahlungsverpflichtungen während der Probezeit: Während der Probezeit ist der Auftraggeber weiterhin verpflichtet, die vereinbarten Honorare und Gebühren gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu entrichten.

 

4. Rückerstattung von Vorauszahlungen: Falls der Auftraggeber im Voraus Zahlungen für Leistungen der Agentur geleistet hat und den Vertrag während der Probezeit gemäß Abschnitt 2 kündigt, wird die Agentur die nicht genutzten Beträge an den Auftraggeber zurückerstatten.

 

5. Fortsetzung nach der Probezeit: Nach Ablauf der Probezeit wird der Vertrag automatisch in vollem Umfang in Kraft treten, sofern keine schriftliche Kündigung von einer der Parteien erfolgt.

 

6. Änderungen am Vertrag: Während der Probezeit kann der Vertrag von beiden Parteien schriftlich geändert oder angepasst werden, sofern beide Parteien dem schriftlich zustimmen.



§ 10 Vertragsbeendigung

1. Der Auftraggeber kann vom Auftrag laut Angebot oder Vertrag zurücktreten oder den Auftrag laut Angebot oder Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über das Vermögen von der Agentur das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch infrage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt.

 

2. Der Auftraggeber kann auch vom Auftrag laut Angebot oder Vertrag zurücktreten oder den Auftrag laut Angebot oder Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn sich die Agentur in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

 

3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Kunde für sie Verwendung hat, nach den Angebotspreisen und/oder Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils der Angebotsleistung auf der Grundlage der Angebotspreise und/oder Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbaren Leistungen werden von der Agentur auf unsere Kosten zurückgewährt.

 

4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

5. Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Angebot und/oder Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er dadurch die Agentur außerstande, die Leistung angebotsgemäß zu erbringen, so kann die Agentur dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen, mit der Erklärung, dass er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

 

6. Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Angebotspreisen und/oder Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen haben die Agentur Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.

 

7. Ansprüche von der Agentur wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

 

§ 11 Änderung von AGB, von Leistungskonditionen und/oder Preisen

1. Die Agentur ist berechtigt, die AGB, die Leistungskonditionen und/oder die Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist.

 

2. Änderungen zuungunsten des Auftraggebers kann die Agentur nur aus triftigen Gründen vornehmen bzw. nur, wenn der Auftraggeber gegenüber den bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen nicht deutlich schlechter gestellt wird. Ein triftiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn es technische Neuerungen für die geschuldete Leistung gibt oder wenn Dritte, von dem der Anbieter zu Erbringung seiner Leistung notwendige Vorleistungen bezieht, ihre Leistung und/oder Ihre Preise ändern. Die Agentur teilen diese Art von Änderungen Ihrem Vertragspartner 4 Wochen vor Umsetzung schriftlich mit. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 2 Wochen der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen, so hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag oder den von den Änderungen betroffenen Teilen des Vertrags mit einer Frist von einem Monat außerordentlich zu kündigen.

 

§ 12 Kundenschutz

Der Agentur ist es untersagt, während der Dauer dieses Vertrags gleichgeartete Vermarktungsverträge mit anderen Anbietern abzuschließen.

 

§ 13 Haftung des Anbieters / Mängelbeseitigung / Verjährung

1. Die Parteien haften jeweils unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die jeweilige Partei, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den in Abs. 2 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.

 

2. Die Parteien haften jeweils für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die jeweilige Partei, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung die jeweils andere Partei vertrauen darf. Insoweit ist die Haftung der jeweiligen Partei auf den Betrag begrenzt, der für die andere Partei zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.

 

3. Die Parteien haften jeweils unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die jeweilige Partei, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

4. Eine weitere Haftung der Parteien ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

 

5. Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung der Agentur vorgenommene Änderungen, Maßnahmen oder sonstige Aktionen und deren Folgen haften die Agentur nicht.

 

6. Soweit nichts anders vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der Auftraggeber hat der Agentur Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

7. Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für den störungsfreien und sicheren Betrieb seines Content-Management-Systems. Die Beseitigung von Störungen und Mängel an dem Content-Management-System des Kunden ist seitens der Agentur nicht geschuldet. Wir weisen insofern darauf hin, dass der Auftraggeber sich selbst gegen Angriffe (z. B. Hacking, DDOS etc.) oder sonstigen Störungen schützen muss.

 

§ 14 Rechnung

1. Die Agentur hat ihre Leistung nachprüfbar abzurechnen. Sie hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Angebot vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Angebotsbestandteilen und/oder Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Angebot festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen aufgeführt werden.

§ 15 Vergütung und Fälligkeit

1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Stundensatz aus dem Angebot, welches nach dem Vorgespräch zum Abschluss eines Vertrags führt.

 

2. Die vereinbarte Vergütung ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu leisten.

 

3. Bei Betreuung des Auftraggebers durch die Agentur über einen Zeitraum von mehr als einem Monat, behält sich die Agentur vor, monatlich Teile der im Angebot vereinbarten Gesamtkosten nach Bestätigung durch den Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

 

§16 Retainer-Zahlungsmodell

 

1. Allgemeines zum Retainer: Der Auftraggeber und die Agentur haben die Möglichkeit, ein Retainer-Zahlungsmodell zu vereinbaren. Ein Retainer ist eine vorab gezahlte Pauschalgebühr, die der Auftraggeber an die Agentur leistet, um kontinuierliche Dienstleistungen oder Beratungsdienste über einen bestimmten Zeitraum sicherzustellen.

 

2. Zahlungsvereinbarung: Die Höhe des Retainers, die Zahlungsfristen und die Laufzeit des Retainer-Vertrags werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Agentur festgelegt. Diese Vereinbarung ergänzt die vorliegenden AGB und hat Vorrang im Falle von Unstimmigkeiten.

 

3. Nutzung des Retainers: Der Retainer-Betrag wird von der Agentur monatlich für die erbrachten Dienstleistungen oder Beratungsdienste des jeweiligen Monats in Rechnung gestellt. Der Betrag wird von dem bereits geleisteten Retainer abgezogen.

 

4. Änderungen am Retainer-Vertrag: Änderungen oder Anpassungen des Retainer-Vertrags bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien und werden als Ergänzung zu dieser Vereinbarung betrachtet.



§ 17 Nutzungs- und Urheberrechte an den von der Agentur erstellten Inhalten

1. Der Auftraggeber erhält an allen von der Agentur erstellten urheberrechtlich geschützten Inhalten ein einfaches, zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht.

 

2. Sofern Gegenstand der Leistung der Agentur die Erbringung von Programmierleistungen ist die Herausgabe des Quellcodes nicht geschuldet.

 

§ 18 Nutzungs- und Urheberrechte von durch den Kunden bereitgestellten Inhalten

1. Sofern der Auftraggeber selbst Inhalte zur Verfügung stellt, räumt er der Agentur sämtliche für die angebots- und/oder vertragsgegenständliche Nutzung der Inhalte erforderlichen Nutzungsrechte an Urheber-, sowie Leistungsschutzrechten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung sowie Bearbeitung, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang, ein. Die Rechteeinräumung umfasst auch das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte an zur Vertragserfüllung beauftragte Dritte zu übertragen bzw. unterlizenzieren. Bei den der Agentur einzuräumenden Nutzungsrechte handelt es sich um einfache Nutzungsrechte.

 

2. Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der von der Agentur und/oder von Dritten im Auftrag der Agentur erstellten und ggf. realisierten Analysen und Konzepten verbleiben bei der Agentur. Die Agentur räumt dem Auftraggeber an den Analysen und Konzepten sowie bei deren Umsetzung an den Arbeitsergebnissen jedoch das einfache, zeitlich und örtlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem für die jeweilige Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang zu nutzen.

 

§ 19 Wettbewerbsverbot

1. Die Agentur verpflichtet sich, vor Abschluss dieses Vertrages und bis zur Beendigung aller Arbeiten für den Kunden diesen über mögliche Konkurrenzkonflikte mit anderen Kunden der Agentur zu informieren, insbesondere über Kunden, die gleichartige Produkte wie das Produkt D des Kunden produzieren und/oder vertreiben. Die Agentur verpflichtet sich, ohne vorherige Zustimmung des Kunden bis zum Abschluss aller Arbeiten für ihn für keine anderen Unternehmen, die gleichartige Produkte wie das Produkt D herstellen und/oder vertreiben, Dienstleistungen zu erbringen.

2. Der Kunde kann jederzeit mit anderen Agenturen oder Dritten Verträge über Werbeleistungen abschließen. Er ist nicht verpflichtet, ausschließlich die Agentur mit der Erbringung von Werbeleistungen im Bereich des Vertragsgegenstandes zu beauftragen.

 

§ 20 Vertraulichkeit

Die Agentur wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Die Agentur verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

 

§ 21 Geschäftszeiten

Unsere Geschäftszeiten, für die telefonische Erreichbarkeit der Agentur, sind:

Montag bis Freitag: 09:00 – 18:00 Uhr

 

§ 22 Datenschutz

Sofern die Agentur im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten des Kunden oder personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden die Parteien dies in einem gesonderten Vertrag regeln (= Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO).

 

Die Datenschutzerklärung der A/B Alchemie finden Sie unter: https://ab-alchemie.de/datenschutz/ .

 

§ 23 Schlussbestimmungen

1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

Stand: 08/2024

 

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